Wirtschaftsprüfung
Seit 1884 ist die Prüfung von Jahresabschlüssen einer Aktiengesellschaft durch einen externen Wirtschaftsprüfer (frühere Bezeichnung „Revisor“) gesetzlich vorgesehen. Seit dem sind 125 Jahre vergangen.
Das Geschäfts- und Risikoumfeld, in dem sich jedes Unternehmen heute aufgrund von Globalisierung, komplexer Unterneh-mensstrukturen und Schnelllebigkeit befindet, führt auch im Rahmen der Wirtschaftsprüfung zwangsläufig zu neuen Prüfungsfeldern und Prüfungsmethoden. Die Bedeutung der Wirtschaftsprüfung nimmt in erheblichem Maße nicht nur für alle in Verbindung mit dem geprüften Unternehmen stehenden Geschäftspartnern zu, sondern auch hinsichtlich der Verantwortung des Berufsstandes in Bezug auf volkswirtschaftliche Prozesse. Die aktuell geartete Wirtschafts- und Finanzkrise, die eindeutig durch Versagen der USA im Bereich von Rechtssystem und Rechtsverständnis verursacht wurde, hätte in Deutschland aufgrund der klugen Verzahnung von Kreditsicherungsrecht, Ratingvorschriften, Rechnungslegungsvorschriften und Wirtschaftsprüfung nicht ausgelöst werden können.
Die klassische Jahresabschlussprüfung ist eine betriebwirtschaftliche Prüfung (§ 2 WPO). Das Prüfungsergebnis sollte jedoch wegen gesetzlicher Anordnung nicht nur Selbstzwecke sein, sondern sollte unternehmensseitig auch zusätzlich einen Mehrwert haben. Deshalb steht mein Prüfungsansatz für Prüfungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit unternehmerischem Verständnis für Ihr Geschäft.
Das Tätigkeitfeld der Wirtschaftsprüfung lässt sich folgender Maßen darstellen:
| So genannte Vorbehaltsaufgaben: | Prüfungen, die kraft Gesetz und nur wirksam von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden dürfen: |
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| · | Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse einschl. der Lageberichte von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften (§316/267 HGB) | |
| · | Unzulässige Unterbewertung bei Aktiengesellschaften (258 AktG) | |
| · | Abwicklungsprüfung (§270 AktG) | |
| · | Abhängigkeitsbericht (§313 AktG) | |
| · | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (207 ff. AktG, § 57 c ff. GmbHG) | |
| · | Halbjahresfinanzberichte (§37 w WpHG) und Quartalsfinanzbericht (§ 37 x WpHG) | |
| · | Ordnungsmäßigkeitsprüfung nach § 53 HGrG | |
| · | Belastungsausgleichsprüfungen (§ 50 EEG –Erneuerbare-Energien-Gesetz / § 6 – 9 KWK-G –Kraft-Wärmekopplungsgesetz); Prüfungen nach dem EEG und KWK-G führe ich nicht durch. | |
| Gesetzliche angeordnete Prüfungen: | Prüfungen (so genannte Sonderprüfungen), die i. d. R. aufgrund der Fachkompetenz von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden, aber keinen gesetzlichen Wirtschaftsprüfervorbehalt haben, z. Bsp.: |
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| · | Gründungsprüfung (§ 33 AktG) und Nachgründungsprüfung (§ 52 AktG) | |
| · | Prüfung der Geschäftsführung (142 AktG) | |
| · | Pflichtwidrige Nachteilszufügung (315 AktG) | |
| · | Prüfung von Sacheinlagen (§§ 183,194, 205 AktG) | |
| · | Prüfung der Abfindungshöhe bei Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern –Squeeze Out- (§327a AktG Verschmelzungsprüfung und Spaltungsprüfung (§ 9 und 125 UmwG) | |
| · | Verschmelzungsprüfung und Spaltungsprüfung (§ 9 und 125 UmwG) | |
| · | Prüfung aufgrund Kontrollrechten von Gesellschaftern (§ 716 BGB und §§ 118, 166, 233 HGB) | |
| · | Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 16 MaBV) | |
| Freiwillige Prüfungen: | Prüfungen (so genannte Sonderprüfungen), die i. d. R. aufgrund der Fachkompetenz von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden, aber keinen gesetzlichen Wirtschaftsprüfervorbehalt haben, z. Bsp. |
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| · | Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsprüfung | |
| · | Kostenrechnungs- und Preisprüfung | |
| · | Kreditwürdigkeitsprüfung (Rating) | |
| · | Unterschlagungsprüfung – Unregelmäßigkeitsprüfung | |
| · | Überschuldungsprüfung | |
| · | Sanierungsprüfung | |
| · | Prüfung aufgrund Kontrollrechten von Gesellschaftern (§ 716 BGB und §§ 118, 166, 233 HGB) | |
| · | Prüfung der Sorgfältigkeit und Verlässlichkeit der Unternehmensführung (Due Diligence Prüfung) | |