Herzlich willkommen auf der
Internetseite meiner Kanzlei

 
Silke Langmacker
Dipl.-Kauffrau
Steuerberaterin

Leistungen

25 Jahre Verantwortung

Was können wir für Sie tun?

Leider befreit die Unkenntnis der Steuergesetze nicht von der Pflicht des Steuernzahlens. Weil das bekannt ist und steuerliche Aspekte des täglichen Lebens verfolgen, bewahrt Steuerberatung stets vor ungeahnten und langfristigen Problemen.

In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen als Steuerberater und „Schutzengel des Mittelstandes“ zur Seite. Steuerlich berate und vertrete ich Sie deutschlandweit bei allen Finanzämtern im Rahmen Ihrer privaten und geschäftlichen Angelegenheiten, der Erstellung von Steuererklärungen,  anstehender oder laufender Betriebsprüfungen durch das Finanzamt sowie Ihrer Probleme bei Erbschaft und Schenkung.

Rechnungslegung ist die Sprache des Unternehmens. Sie öffnet dem Unternehmen den Zugang zum Markt. Der Duden der deutschen Rechnungslegung ist das HGB. Über die darin enthaltenen Rechnungslegungsvorschriften (§ 238 ff HGB ) werden betriebliche Vorgänge mit dem Ziel abgebildet, externe Unternehmensadressaten (Gesellschafter und Marktteilnehmer wie Staat, Gläubiger, Kunden, Mitarbeiter) über den Stand des Unternehmens zu informieren und mit diesen  kommunizieren zu können. Deutsche Rechnungslegung ist ein Erfolgsmodell und am kaufmännischen Vorsichtsprinzip ausgerichtet, was Gläubigerschutz und der Kapitalerhaltung beinhaltet. Zusätzlich bildet das nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis des Jahresabschlusses nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage, sondern auch die Grundlage für den Ausschüttungsbetrag, der ohne Gefährdung der Gläubiger an die Eigentümer ausgeschüttet werden kann. 

Internationale Rechnungslegungsvorschriften, die IFRS, sind zusätzlich verpflichtend nur von börsennotierten Unternehmen anzuwenden. Freiwillig, jedoch dann zusätzlich, kann selbstverständlich auch jedes nicht börsennotierte Unternehmen nach internationalen Vorschriften Rechnung legen. 

Freiberufliche Unternehmen haben keine ausdrücklichen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten.  Dennoch obliegt Ihnen die Beweislast, im Rahmen  steuerlicher Vorschriften die Beleglage zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben glaubhaft  zu machen.

Zum Rechnungswesen gehört die Führung der Bücher, die Anlagenbuchführung, die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Gehaltsabrechnung. In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen als Steuerberater und „Schutzengel des Mittelstandes“ zur Seite.

Zeitnähe und Qualität der Rechnungslegung sind die Voraussetzungen für betriebwirtschaftliche Schlussfolgerungen.

Keine Investitionsentscheidung sollte getroffen werden, ohne vorher deren finanzielle und steuerliche Auswirkung auf den Cash Flow des Unternehmens geprüft zu haben. Die Frage der richtigen Finanzierung von Investitionen beeinflusst inzwischen die mittelfristige Liquiditätsplanung jedes Unternehmens. Bei spontanen Investitionen aufgrund gefüllter Bankkonten wird häufig vergessen, dass die Investitonskosten nicht den steuerlichen Gewinn mindern, sondern nur die geringen Abschreibungen.  

Der Investor zahlt zusätzlich zu den Investitionskosten die Ertragsteuern auf den Differenzbetrag zwischen Investitionskosten und Buchwert nach Abschreibungen. Unerwartet entsteht die Situation Schulden machen zu müssen, um Steuern zahlen zu können. Fragen Sie Ihren Steuerberater – Schutzengel des Mittelstandes -.

Die Lebenszeit eines Unternehmens ist praktisch unbegrenzt, die des Unternehmers nicht.

Wenn Veränderungen  im Unternehmen oder in der Lebenssituation des Unternehmers geplant werden oder ungeplant eingetreten sind, tritt die Frage nach dem Wert des Unternehmens oder des Unternehmensanteils auf. Unternehmensbewertung ermittelt den Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert, auf dessen Grundlage sich dann  der Unternehmenspreis  marktseitig  aus Angebot und Nachfrage bildet.

In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen als Steuerberater und „Schutzengel des Mittelstandes“ zur Seite.

Alles ist endlich. Nichts ist kostenlos, auch der Tod nicht, denn er kostet das Leben.

Mit dem Tod eines Menschen leben die Hinterbliebenen weiter. Unter der Überschrift „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.“ besteht an dieser Stelle in der Regel für jeden Handlungsbedarf.

Abstrakt erscheinen die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge oft ausreichend. Bei der Prüfung des Einzelfalls wird schnell klar, dass es eng wird. Insofern sollte bereits zu Lebzeiten steueroptimiert Vermögen verteilt und eine Planung für den Todesfall aufgestellt werden.

In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen als Steuerberater und „Schutzengel des Mittelstandes“ zur Seite.

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